Wir haben ein Problem mit der Schwerbehindertenvertretung!

von Tuncay Öztunc (Kommentare: 0)

Nun dieses Problem stellt sich für manchen Leser bestimmt als nicht so gravierend, oder? Das sieht die GTL aber anders und möchte euch im Vorfeld dessen, dass ihr selbst (hoffentlich bleibt euch das erspart) einmal in diese für den einzelnen schwierige Situation kommt.

Beginnen wir mit der gesetzlichen Grundlage von all den Gegebenheiten!

Nach oder gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX müssen in Betrieben aber auch Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden!

Nun kam es in einem Unternehmen dazu, dass die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten unter die Zahl 5 gelangte, und die Arbeitgeberin teilte der Schwerbehindertenvertreterin mit das aus ihrer Sicht deren Vertretungsanspruch erloschen ist.

Die Schwerbehindertenvertreterin reichte daraufhin Klage ein, die am Ende der juristischen Auseinandersetzung vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden wurde. Zuvor hatten das angerufene Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden, dass die Stelle der Schwerbehindertenvertretung endete.

Das BAG kam zu einer anderen Beurteilung. Es entschied dahingehend, dass keine Regelung im Gesetz besteht, dass bei Absinken unter den Schwellenwert von 5 schwerbehinderten Beschäftigten das Wirken oder das Amt des Schwerbehindertenvertreter endet!

Durch diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde die Position der Schwerbehindertenvertreter gestärkt. Jeder kann hier erkennen, wie wichtig diese Entscheidung für uns Arbeitnehmer insgesamt ist.

Grundlage der Auseinandersetzung ist der § 178 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 SGB IX in Verbindung mit § 154 Abs. 1 SGB 9. Die aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind hier fixiert, das sind, darauf zu achten das der Arbeitgeber die Schwerbehindertenquote von 5 % der Arbeitsplätze beachtet, auf denen schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden müssen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2022,

                                                       Aktenzeichen 7 ABR  27/21

Wir als Arbeitnehmer sollten uns, wenn wir etwa in ein anderes Unternehmen wechseln, uns darüber stets Informieren, wer dort der entsprechende Ansprechpartner für uns ist. Und völlig klar und logisch, sollte ich aus welchen Gründen auch immer von behandelnden Ärzten als schwerbehindert eingestuft werden immer sofort den Arbeitgeber und wenn vorhanden den Schwerbehindertenvertreter benachrichtigen.

Eure in allen Fragen kompetente GTL

Zurück