Insolvenz und die Arbeitnehmer

von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)

In einem Verfahren über Arbeitnehmerrechte gelangte dieses bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dazu folgender Hintergrund, der für viele Betroffene vergleichbar sein kann, von einer Bösen Überraschung begleitet:

Eine von einem Insolvenzverwalter beklagte Arbeitnehmerin erhielt in den letzten drei Monaten bevor der Arbeitgeber den Insolvenzantrag stellte, und folglich in von § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr.2 InsO erfassten Zeiträumen unter der Angabe des Verwendungszwecks für zwei Monate ihr vorgesehenes Arbeitsentgelt. Es kam vom Konto der Mutter ihres damals zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers! Danach wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der nun auf Rückgewährung klagende Insolvenzverwalter hat die getätigte Zahlung wegen sogenannter Inkongruenz gleich angefochten.

Nach Ansicht der beklagten Arbeitnehmerin in diesem zugrunde liegenden Fall, ist aber eine Anfechtung in Höhe des Existenzminimums bzw. in der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht zulässig.

Das zuerst angerufene Landesarbeitsgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Begründung war, dass einer Anfechtung nach § 131 InsO seien zwar erfüllt, der Mindestlohn allerdings könne nicht vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Der Insolvenzverwalter ging darauf in die Revision.

Der Insolvenzverwalter hatte mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Es sah entgegen dem LAG und auch der Meinung der Arbeitnehmerin die Klage als begründet an das die volle Höhe des an die Arbeitnehmerin ausgezahlten Lohnes dem Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden muss.

Aus der Sicht des BAG ist eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung verfassungsrechtlich eben nicht geboten. Der als Argument vorgetragene Schutz des Existenzminimums der Arbeitnehmer wird durch die Pfändungsschutzbestimmungen und der geltenden Zivilprozessordnung sowie des Sozialrechts ausreichend gewährleistet.

Der Rückgewährungsanspruch im Insolvenzrecht, bezieht sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Denn wurde dieser durch Zahlung erfüllt, enden die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes und auch ein Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 25.05.2022, - 6 AZR 497/21 -

Als Arbeitnehmer sollten wir dieses Urteil stets bedenken. Besonders unsere Mitglieder in den Aufsichtsräten und Betriebsräten sollten ihr Handeln danach ausrichten.

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