Azubi aber auch richtig Ausbilden.

von Manfred Gadau (Kommentare: 0)

Vor dem Arbeitsgericht in Bonn kam es zu einer juristischen Auseinandersetzung zwischen einem sogenannten Azubi und seinem Arbeitgeber, mit dem er einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte.Beide Seiten hatten einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen der am 1.9.2020 in Kraft getreten war. Das Berufsbild stellte der Ausbildungsberuf als Gebäudereiniger dar.

Die vereinbarte Ausbildungsvergütung war mit 775, Euro vereinbart worden. Brutto!

Der Arbeitgeber meldete allerdings weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger – Innung, noch den Azubi und Kläger bei der Berufsschule ordnungsgemäß an! Es wurde dem Azubi auch keinerlei Ausbildungsplan vorgestellt. Man wies dem Azubi lediglich in einer einmaligen Aktion auf seine zu leistenden Tätigkeiten durch seine Arbeitskollegen hin. Er hatte 39 Stunden in der Woche folgerichtig auch zu Arbeiten.Das angerufene Arbeitsgericht in Bonn kam zu dem Urteil, dass der Azubi für die von ihm geleistete Arbeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt in der Höhe eines ungelernten Arbeiters hat. Denn die erbrachte Leistung sei nicht durch die Zahlung der Ausbildungsvergütung abgegolten.

Dem Kläger steht in diesem Fall die entsprechende Anwendung von § 612 BGB auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er ja in Wirklichkeit nach der Art und der Umfang seiner geleisteten Arbeit wie ein ungelernter Arbeitnehmer wurde.Ein Azubi also Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne auch ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist und auch nicht verpflichtet werden kann.

Folgerichtig sind die von dem Azubi erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung der Ausbildungsvergütung abgegolten,

Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 02.09.2021

1 Ca 308/21

Ein Urteil das die volle Unterstützung der CGTL im CGB erfährt.

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