Auch mit gutem Willen und unserer bewährten Tatkraft es gibt Grenzen!
von Reinhard Assmann (Kommentare: 0)
Geschätzte Kollegen und auch Kolleginnen, in der letzten Dekade der Vertretung eurer legitimen Rechte gegenüber euren Arbeitgebern gibt es Grenzen die der Gesetzgeber gesetzt hat! Darüber sollten wir uns einmal austauschen!
Es war wiederholt zu (erfolgreichen) Rechtsvertretungsterminen in eurem Namen vor den zuständigen Gerichten gekommen. Der Hintergrund speziell in diesen Fällen war, dass ihr berechtigt mit uns Klage eingereicht habt, dass euer Arbeitgeber entgegen den Grundlagen euch einen zu geringeren Lohn auszahlte, als es euch doch zustand.
Keine Frage, wir konnten stets eure Rechte durchsetzen und es kam dazu, dass euch die entsprechenden Summen nachgezahlt werden müssen. Nun aber kurz (keine Kritik unserer Seite!) zu den manchmal aufkommenden Enttäuschungen die danach auftreten. In einem Fall etwa war der Kollege der Meinung er könnte rückwirkend für 18! Jahre seine Nachforderungen stellen. Und hier dazu -leider geht es nicht!!
Denn nach BGB 195 gilt die „Regelmäßige Verjährungsfrist“ und die beträgt drei Jahre!
Hier mischte sich Freude der Kollegen und auch ein wenig die Meinung, hätte ich früher aufgepasst und wäre ich doch früher Mitglied er GTL geworden.
Unsere Empfehlung für Kollegen und Kolleginnen die in einem Unternehmen ohne Betriebsrat der GTL verfügen, prüft über den Weg des § 16 ArbZG, ob eure Entlohnung mit euren Rechten übereinstimmt.
Ob Spedition oder Lager es gibt für uns keine nervenden Frager!
Eure stehts Standhafte und zuverlässige Fachgewerkschaft GTL.