Anspruch auf Feiertagszuschläge?

von Robin Harrison (Kommentare: 0)

Grundsätzlich sollten wir immer erst einmal in unsere Arbeitsverträge nachsehen, was wir da unterzeichnet haben, und ob der Arbeitgeber Tarifgebunden ist oder nicht. Sollte er Tarifgebunden sein besteht nach § 16 Arbeitszeitgesetz die Pflicht den zur Einsicht auszuhängen und damit kann schonmal einiges geklärt werden.

Aber was ist wenn es um Feiertagszuschläge geht und ihr seit zu dem Zeitpunkt in einem Bundesland das das keinen Feiertag eingeräumt hat?

Ein entsprechender Fall gelangte durch alle Vorinstanzen bis vor das BAG (Bundesarbeitsgericht). Der Kläger kam aus Nordrhein- Westfalen und dort war auch sein regelmäßiger Beschäftigungsort. Er nahm an einer Fortbildungsveranstaltung auf Anweisung seines Arbeitgebers in Hessen teil. Dort gab es am 1. November das Hochfest also Allerheiligen aber im Gegensatz zu NRW war dieser Tag in Hessen kein nach landesrechtlichen Bestimmungen ein Feiertag.

Die Parteien stritten nun darüber, ob dem Kläger (Arbeitnehmer) trotzdem für die am 1. November 2021 in Hessen geleistete Arbeitsleistung die nicht bestritten wurden, die Feiertagszuschläge gezahlt werden müssten.

Und mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer Erfolg!

Das BAG entschied das der regelmäßige Beschäftigungsort entscheidend also maßgeblich ist!

Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu! Für den Zuschlagsanspruch ist nach den tariflichen geltenden Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Und in diesem zugrunde liegenden Fall war es Nordrhein – Westfalen.

Quelle Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 38/24

Dieses Urteil ist besonders für unser Fahrpersonal von großer Bedeutung! Denn gerade ihr seid immer wieder im Fernverkehr davon betroffen in eine solche Situation zu gelangen.

Eure GTL – Fachgewerkschaft mit Substanz für eure Anliegen.

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